Montag
Mär012021
Crowd-Dienstleister
Mitteilung vom
1.3.2021

In einem Beitrag in der Zeitschrift für Arbeitsrecht (ZFA 2021, 5-43) erörtert Prof. Riesenhuber, ob Crowd-Dienstleister, wie sie z.B. Fahrdienstleistungen, Auslieferungen oder einzelne handwerkliche Arbeiten ausführen, Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen sind oder als solche geschützt werden sollten.